Satzung des OGV – Starzach

Satzung

des Obst- und Gartenbauvereins

Starzach e.V.

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

 

(1)   Der im Jahre 1996 gegründete Verein trägt den Nahmen Obst- und Gartenbauverein Starzach.

(2)   Der Verein trägt den Namenszusatz „e.V.“

(3)   Der Verein hat seinen Sitz in Starzach.

(4)   Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Rottenburg am Neckar (Registernummer: VR 290/GR66/96) eingetragen.

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

(1)   Vereinszweck ist:

a) die Pflege und Förderung des nicht hauptberuflich ausgeübten Obst- und Gartenbaus innerhalb seines Vereinsgebietes,

b) Die Förderung des Haus- und Kleingartens, sowie die Heimatverschönerung durch Blumenschmuck,

c) Die Förderung garten- und obstbaulicher Anbau- und Pflegemaßnahmen sowie der bäuerliche und häuslichen Obst- und Gemüseverwertung,

d) Die Förderung und Anregung des Landschafts- und Naturschutzes.

(2)   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(3)   Der in der Satzung beschriebene Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch: Aufklärung, Belehrung und Schulung seiner Mitglieder.

(4)  Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 3 Organisation, Gliederung und Aufbau

 

(1)   Der Verein setzt sich aus Einzelmitgliedern zusammen.

(2)   Er ist mit allen Mitgliedern dem Kreisverband der Obst- und Gartenbauvereine e.V. Tübingen und mittelbar über diesen dem Landesverband für Obstbau, Garten und Landschaft Baden- Württemberg e.V. Stuttgart, angeschlossen.

(3)   Die Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich.

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

(1)   Mitglied des Vereins können natürliche Personen sein.

(2)   Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Anmeldung.

(3)   Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des Vereins.

(4)   Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung des Aufnahmeantrags.

(5)   Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.

(6)   Mitglieder, die sich um die Förderung des Vereins und seinen Interessen besonders verdient gemacht haben, können von den anderen bei der Vorstandschaft zu Ehrenmitgliedern vorgeschlagen werden. Ein Mitglied kann frühestens nach zehnjähriger Vereinszugehörigkeit zum Ehrenmitglied ernannt werden. Über die Ernennung eines Ehrenmitglieds wird auf einer Ausschusssitzung beraten und beschlossen. Der Vorstand ernennt das Ehrenmitglied auf der Mitgliederversammlung.

(7)   Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

(8)   Fördernde Mitglieder können außer Einzelpersonen auch Körperschaften (Gemeinde) und sonstige juristische Personen werden.

 

§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft erlischt:

(1)   Durch Austritt, der dem Vorsitzenden schriftlich auf Schluss eines Kalenderjahres, spätestens bis zum 30. September des Betreffenden Jahres, zu erklären ist.

(2)   Durch Ausschluss, welcher durch die Vorstandschaft beschlossen werden kann, wenn das Mitglied mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtung gegenüber dem Verein trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist oder die Bestimmungen der Satzung oder die Interessen des Vereins verletzt.

(3)   Durch den Tod.

Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anspruch an das Vereinsvermögen, sind aber verpflichtet, ihre Verbindlichkeiten für das laufende Geschäftsjahr voll zu erfüllen.

 

§ 6 Pflichten der Mitglieder

 

Die Mitglieder sind verpflichtet:

(1)   Die Bestrebungen des Vereins tatkräftig zu unterstützen.

(2)   Den Bestimmungen der Vereinssatzung sowie den Anordnungen des Vorsitzenden Folge zu leisten.

(3)   Die Beiträge pünktlich zu entrichten.

(4)   Die Einrichtungen des Vereins schonend zu Behandeln und diesem durch unsachgemäße Behandlung verursachten Schaden  auf Verlangen des Vorsitzenden zu ersetzen.

 

§ 7 Rechte der Mitglieder

 

Die Mitglieder sind berechtigt:

(1)   Aufklärung und Rat in allen in § 2 festgelegten Vereinsangelegenheiten zu erbitten.

(2)   Anträge zu stellen.

(3)   Die dem Verein gehörenden Einrichtungen zu beschützen und die ihm für seine Mitglieder zustehenden Vergünstigungen in Anspruch zu nehmen.

(4)   An den Veranstaltungen des Vereins und seinen Mitgliederversammlungen teilzunehmen.

 

§ 8 Mittel des Vereins

 

(1)   Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(2)   Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3)   Die zur Erfüllung der Vereinsaufgaben notwendigen Mittel werden aufgebracht:

a) durch Beiträge der Mitglieder,

b) durch Überschüsse aus Unternehmungen oder Veranstaltungen des Vereins,

c) durch Zuschüsse aus öffentlichen Quellen,

d) durch sonstige Zuwendungen an den Verein.

(4)   Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5)   Die Höhe des ordentlichen Beitrags wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt. Bei Notwendigkeiten kann die Erhebung eines außerordentlichen Beitrags in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.

 

§ 9 Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr läuft mit dem Kalenderjahr.

 

§ 10 Organe des Vereins

 

Die dem Verein obliegenden Aufgaben werden besorgt durch:

(1)   Den 1. Vorsitzenden,

(2)   Den 2. Vorsitzenden,

(3)   Den Schriftführer,

(4)   Den Kassierer,

(5)   Den Ausschuss,

(6)   Die Mitgliederversammlung.

 

§ 11 Der Vorsitzende

 

Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Der 1. sowie der 2. Vorsitzende vertreten den Verein und sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie haben die Vereinsgeschäfte zu führen, den Ausschuss einzuberufen und die Beschlüsse zu vollziehen. Die Vorsitzenden haben dafür zu sorgen, dass der Verein im Sinne der Satzung geführt wird. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende sowie der 2. Vorsitzende.

Jeder von ihnen kann den Verein allein vertreten.

 

§ 12 Der Ausschuss

 

Der Ausschuss besteht aus:

a)     Dem 1. Vorsitzenden.

b)     Dem 2. Vorsitzenden

c)     Dem Schriftführer.

d)     Dem Kassierer.

e)     Weitere 5-10 Vereinsmitglieder, die aus den 5 Starzacher Teilorten kommen sollen.

Die Aufgaben des Ausschusses:

(1)   Der Ausschuss wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

(2)   Dem Vorsitzenden steht es frei, im Bedarfsfall Sachverständige mit beratender Stimme zuzuziehen.

(3)   Der Ausschuss hat den Vorsitzenden in der Erfüllung seiner Vereinsangelegenheiten zu unterstützen.

(4)   Dem Ausschuss untersteht insbesondere die Verwaltung des Vereinsvermögens.

(5)   Im übrigen veranlasst der Ausschuss alle Maßnahmen, welche zur Erreichung der Vereinsaufgaben dienlich sind.

(6)   Bei Abstimmung entscheidet der Ausschuss mit einfacher Stimmenmehrheit.

(7)   Der Schriftführer verfasst die Protokolle der Mitgliederversammlung und Ausschusssitzungen, die von ihm und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen sind. Das Protokoll hat die Wichtigsten Vorgänge, insbesondere die Anträge und Beschlüsse zu enthalten.

(8)   Der Kassierer hat den ordentlichen Einzug der Vereinsbeiträge zu vollziehen, sowie über sämtliche anfallende Geschäfte Eintragungen zu machen.

Er hat den regelmäßigen Abschluss des Geschäftsjahres vorzunehmen.

 

§ 13 Die Mitgliederversammlung

 

(1)   Allgemeines

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im  Laufe der ersten vier Monate eines jeden Jahres statt. Die Einberufung erfolgt durch den Vereinsvorsitzenden durch öffentliche Einladung mit Bekanntgabe der Tagesordnung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Starzach Die Einladung hat mindestens 8 Tage vor der Versammlung zu erfolgen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Die Beschlußvassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

Die Wahlen sind Geheim, sie können aber, wenn niemand widerspricht, auch per Akklamation erfolgen.

Bei Stimmengleichheit muss ein zweiter Wahlgang durchgeführt werden.

Bei weiterer Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(2)   Aufgaben  der Mitgliederversammlung sind:

a) Beschluss der Tagesordnung.

b) Die Entgegennahme und Genehmigung der Jahresberichte der Ausschussmitglieder.

c) Entlastung der Ausschussmitglieder.

d) Neuwahlen der Ausschussmitglieder.

e) Die Festsetzung der Höhe des jährlichen Vereinsbeitrags.

f) Beschluss einer Satzungsänderung.

e) Beschluss über alle Fragen, die ihr vom Vorsitzenden oder vom Ausschuss zur

Entscheidung vorgelegt werden.

(3)   Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen:

a) wenn der Ausschuss dies beschließt.

b) wenn mindestens 20% der Mitglieder einen entsprechenden Antrag stellen.

Der Antrag ist schriftlich unter Angabe von Gründen an den Vorsitzenden zu richten.

In diesen Fällen hat der Vorsitzende längstens binnen 2 Monate die Versammlung

einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich.

(4)   Anträge aus den Reihen der Mitglieder sind mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Schriftführer schriftlich vorzulegen.

 

§ 14 Aufsicht über den Verein

 

Der Verein utersteht hinsichtlich seiner gesamten Geschäftsführung der Aufsicht  des zuständigen Kreisverband der Obst- und Gartenbauvereine des Landesverbandes für Obstbau, Garten und Landschaft Baden-Württemberg e.V. Stuttgart.

Es ist erwünscht, dass der Vorsitzende sowie die Beratungsstelle für Obst- und Gartenbau über wesentliche Veranstaltungen des Vereins unterrichtet werden.

 

§ 15 Auflösung

 

Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen.

Zu diesem Beschluss ist eine Zweidrittelmehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Ist dies nicht zu erreichen, so ist eine 2. Mitgliederversammlung einzuberufen, bei der zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Auflösung beschließen können. Das nach Bezahlung der Schulden noch vorhandene Vereinsvermögen ist mit Zustimmung des Finanzamtes an die Gemeinde Starzach zu übertragen. Die Gemeinde Starzach hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke im Gemeindegebiet des Vereins zu verwenden.

 

§ 16 Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Starzach, den 15. 05 1996