Baumpflege auf unseren Streuobstwiesen was darf man und wie lange:

Aus einem Merkblatt vom Landratsamt in Tübingen hier zusammengefasst die Infos:


Baum- und Heckenpflege, Baufeldräumung, Fällarbeiten Feld- und Ufergehölze, Einzelbäume, Baumreihen und Streuobstwiesen sind prägende Elemente unserer Landschaft. Wildlebenden Tieren bieten sie Ansitz, Nahrung und Deckung sowie Nischen und Brutplätze für die Fortpflanzung.

Nützliche Räuber und Schädlingsvertilger am Boden und in der Luft wie Hornissen, Erdkröten, Spechte, Bechsteinfledermaus, Neuntöter, Baumfalke und Steinkauz sind selten geworden und auf diese Strukturen angewiesen.

Das Auslichten der Gehölze, der Rückschnitt bis hin zum rigorosen Abholzen verursacht im Winterhalbjahr die geringsten Störungen. Um Störungen im Sommerhalbjahr auf das Notwendige zu begrenzen, hat der Gesetzgeber in § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 und 3 BNatSchG folgendes verboten:

  • Das Fällen von Bäumen außerhalb des Waldes, außerhalb von Kurzumtriebsplantagen und gärtnerisch genutzter Grundflächen in der Zeit vom 1. März bis 30. September. Somit sind Hausgärten vom Verbot ausgenommen. Allerdings steht diese Regelung im Kontext der Artenschutzverbote, so dass die Fällung von Altbäumen während der Brutzeit nie ohne Rücksprache mit der Naturschutzbehörde erfolgen sollte. Denn häufig nisten in solchen Bäumen gefährdete Arten.


  • Verboten sind weiterhin das Auslichten, der Rückschnitt, der Stockhieb und die Plenternutzung bis hin zur Rodung von Gehölzen in der Zeit vom 1. März bis 30. September. Denn auch hier sind nicht nur Zweigbrüter, sondern viele Nahrung und Deckung suchende Tierarten betroffen.


  • Der Begriff des „Abschneidens“ erfasst auch den Rückschnitt im Feingeäst großer Baumkronen – laut Kommentar: „Jedes Abtrennen von Bestandteilen (z.B. Zweigen), wenn mehr als nur unwesentlich in das Gehölz oder den Baum eingriffen wird.“ Die Vorschrift will v.a. Störungen in der sensiblen Fortpflanzungsphase vermeiden.

    Für folgende Maßnahmen gilt das Verbot nicht (vgl. § 39 Abs. 5 Satz 1und 2 BNatSchG):

    •  Pflegeschnitt von Formhecken (zum Beispiel Liguster, Hainbuche oder Thuja),
    •  Auslichten und Verjüngen von Obstbäumen, Beeren- und Ziersträuchern,
    •  Sommerschnitt an Obstbäumen und Ausreißen von Wasserschossen,
    •  Sommerschnitt an Laubbäumen, soweit dieser nach ZTV Baumpflege sinnvoll ist,
    •  Rückschnitt von Gehölzen zur Freihaltung des Lichtraumprofils entlang von Straßen und Gehwegen,
    • Schnitt-, Rodungs- und Fällmaßnahmen, die aus Gründen der Verkehrssicherheit, zur Gewässerunterhaltung oder im Vorfeld zulässiger Hoch- und Tiefbauvorhaben notwendig sind.

    Das Freischneiden des Lichtraumprofils, Gewässerunterhaltung und Verkehrssicherung sowie das Abholzen von Bauflächen kann planmäßig im Winterhalbjahr erledigt werden. Die Ausnahmen gelten daher nur für nicht vorhersehbare und dringende Maßnahmen.

    Verstöße können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden. Ausnahmen vom zeitlichen Rodungs- und Fällverbot können über die Legalausnahmen hinaus im Einzelfall von der Unteren Naturschutzbehörde im Landratsamt Tübingen erteilt werden. Weitere Informationen, auch zum richtigen Gehölzschnitt, erhalten Sie unter Telefon 07071-207-4057.

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